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Darlehen durch neuen Arbeitgeber für rückzahlungspflichtige frühere Ausbildungskosten rückzahlungspflichtiges Darlehen? - OGH 20.10.2022, 9 ObA 97/22p

68. LfgFebruar 2023

12.3.3.Nr.22

§ 2d AVRAG
§ 879 ABGB

1. § 2d Abs. 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die der Arbeitnehmer auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.

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