12.3.3.Nr.22
§ 2d AVRAG
§ 879 ABGB
1. § 2d Abs. 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die der Arbeitnehmer auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.

