12.3.3.Nr.20
§ 879 ABGB
§ 2b Abs. 1 AVRAG
1. Besteht kein Arbeitsvertrag, sondern ein Ausbildungsverhältnis, ist § 2d AVRAG nicht anzuwenden, sondern sind Einwände gegen den vereinbarten Ausbildungskostenrückersatz primär nach § 879 ABGB zu beurteilen.

