12.3.3.Nr.19
§ 94 Abs. 1 Z. 1 NÖ-LBG
§ 2d Abs. 1 AVRAG
1. Ein Grenzbetrag wie jener iSd § 94 Abs. 1 NÖ-LBG, der sich auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten - hier von € 2.500,00 - bezieht, ist (jedenfalls) nicht erst auf den aliquotierten Betrag anzuwenden.

