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Worauf bezieht sich eine Grenzbetragsregelung? - OGH 28.6.2016, 8 ObA 57/15p

50. LfgFebruar 2017

12.3.3.Nr.19

§ 94 Abs. 1 Z. 1 NÖ-LBG
§ 2d Abs. 1 AVRAG

1. Ein Grenzbetrag wie jener iSd § 94 Abs. 1 NÖ-LBG, der sich auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten - hier von € 2.500,00 - bezieht, ist (jedenfalls) nicht erst auf den aliquotierten Betrag anzuwenden.

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