12.3.3.Nr.17
§ 2d Abs. 1 AVRAG
§ 293 Abs. 3 EO
1. Für die Frage, ob rückerstattungsfähige Ausbildungskosten iSd § 2d AVRAG vorliegen, ist ausschlaggebend, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw. ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen.

