12.3.3.Nr.15
§ 2d AVRAG
§ 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG
KV Angestellte der gewerblichen Kreditgenossenschaften
1. § 2d AVRAG ist auf Ausbildungskostenrückersätze nicht anzuwenden, wenn der vor seinem Inkrafttreten bereits bestehende Kollektivvertrag die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Rückersatz solcher Kosten regelte.

