12.3.3.Nr.14
§ 2d AVRAG
§ 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Auch eine erst im Herbst 2006 erfolgte Computerausbildung unterliegt infolge der Übergangsbestimmung noch nicht den Anforderungen des § 2d AVRAG, wenn die Rückforderung auf einer Regelung in einem schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Dienstvertrag 2005 beruht.

