12.3.3.Nr.13
§ 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG
§ 16 AVRAG
§ 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG
§ 3 Abs. 1 ArbVG
1. Die Ausnahme des § 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG für kollektivvertragliche Alt-Normen zur Rückzahlbarkeit von Ausbildungskosten ist nicht auf jene beschränkt, die unmittelbar - ohne eine notwendige individuelle Vereinbarung - einen Ausbildungskostenrückersatz normativ regeln.

