12.3.3.Nr.8
Pkt. XXI Abs. 1 Z 1 Angestellten-KollV Wirtschaftstreuhänder
§ 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG
§ 886 ABGB
1. Die Rückzahlungsklausel des Wirtschaftstreuhänder-KollV, meint mit der Anforderung, dass die Kosten zwischen Dienstgeber und Angestelltem im Vorhinein schriftlich festzulegen sind, eine schriftliche Vereinbarung.

