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Entgeltrückforderung: Freistellungszeiten? - OGH 3.4.2008, 8 ObA 73/07d

24. LfgJuni 2008

12.3.3.Nr.7

§ 879 ABGB
§ 2d Abs. 2 Satz 2 AVRAG

1. Im Falle entsprechender Vereinbarung kann, so die Rsp vor § 2d AVRAG, der während der Ausbildung fortgezahlte Lohn vom Arbeitgeber (nur) dann zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Arbeitsvertrags war.

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