12.3.3.Nr.7
§ 879 ABGB
§ 2d Abs. 2 Satz 2 AVRAG
1. Im Falle entsprechender Vereinbarung kann, so die Rsp vor § 2d AVRAG, der während der Ausbildung fortgezahlte Lohn vom Arbeitgeber (nur) dann zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Arbeitsvertrags war.

