12.3.3.Nr.2
Pkt. XXII Angestellten-KollV Wirtschaftstreuhänder
1. Punkt XXII des KollV für Wirtschaftstreuhänder-Angestellte, der im Zusammenhang mit der Berechtigung des Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten rückzufordern, normiert, dass „die jeweiligen Kosten konkreter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. -veranstaltungen im Vorhinein festzulegen“ sind, ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitsvertrag nicht verschlechtert werden kann.

