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Kollektivvertragliche Kostenfestlegungspflicht im Voraus - OGH 19.12.2001, 9 ObA 278/01z

6. LfgJuli 2002

12.3.3.Nr.2

Pkt. XXII Angestellten-KollV Wirtschaftstreuhänder

1. Punkt XXII des KollV für Wirtschaftstreuhänder-Angestellte, der im Zusammenhang mit der Berechtigung des Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten rückzufordern, normiert, dass „die jeweiligen Kosten konkreter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. -veranstaltungen im Vorhinein festzulegen“ sind, ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitsvertrag nicht verschlechtert werden kann.

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