12.3.3.Nr.3
§ 879 ABGB
§ 1435 ABGB
1. Auch für bereits laufende Ausbildungen kann die Kostentragung durch den Arbeitgeber und die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Judikatur-Kriterien für die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen wirksam vereinbart werden.

