12.3.3.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 1435 ABGB
1. Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten werden als wirksam anerkannt, wenn dadurch das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar beschränkt wird und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.

