12.3.2.Nr.27
§ 2d Abs. 2 AVRAG
§ 16 AVRAG
§ 886 ABGB
1. Nach § 2d Abs. 2 AVRAG kann die Rückerstattung von Ausbildungskosten nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt werden.
12.3.2.Nr.27
§ 2d Abs. 2 AVRAG
§ 16 AVRAG
§ 886 ABGB
1. Nach § 2d Abs. 2 AVRAG kann die Rückerstattung von Ausbildungskosten nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt werden.
