12.3.2.Nr.26
§ 2d Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Ausbildungskosten sind nach § 2d Abs. 1 Satz 1 AVRAG die tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die der Arbeitnehmer auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.

