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Nicht erfolgreiche Ausbildung Wann liegt schuldhafte Vereitelung vor, wann nicht? - OGH 15.2.2024, 8 ObA 82/23a

72. LfgJuni 2024

12.3.2.Nr.26

§ 2d Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 AVRAG
§ 879 ABGB

1. Ausbildungskosten sind nach § 2d Abs. 1 Satz 1 AVRAG die tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die der Arbeitnehmer auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.

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