12.3.2.Nr.25
§ 2d Abs. 1 und 2 AVRAG
1. Nach § 2d AVRAG ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer durch die vermittelten Kenntnisse einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen.

