12.3.2.Nr.24
§ 2d Abs. 2 AVRAG
§ 879 ABGB
1. War völlige Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten der Ausbildung für den Arbeitnehmer vor Beginn der Ausbildung nicht gegeben, ist eine Rückzahlungsvereinbarung erst danach unwirksam.

