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Vereinbarung erst nach Beginn des Studiensemesters? - OGH 21.4.2023, 8 ObA 22/23b

70. LfgOktober 2023

12.3.2.Nr.23

§ 2d AVRAG

1. Der Zweck des § 2d AVRAG liegt darin, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen.

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