12.3.2.Nr.22
§ 2d AVRAG
§ 16 AVRAG
1. Nach stRsp muss über den Ausbildungskostenrückersatz noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

