12.3.2.Nr.19
§ 4 Abs. 1 und 5 UrlG
§ 2d Abs. 2 AVRAG
1. Dass eine Ausbildungskostenvereinbarung, worin sich der Arbeitgeber u.a. grundsätzlich dazu verpflichtete, die Bedienstete zum Zweck der Ausbildung vom Dienst freizustellen, und diese zur Ausbildung 270 Stunden in der Form beiträgt, „dass in den Jahren 2003 bis 2007 dafür je 54 Stunden Urlaub mit Beginn des Urlaubsjahres abgebucht werden“, keine Urlaubsvereinbarung iSd § 4 Abs. 1 UrlG darstellt, ist eine jedenfalls vertretbare Beurteilung, lässt die Vereinbarung doch im Dunkeln, welche Ausbildungsstunden die Bedienstete im Rahmen ihres „Urlaubs“ absolvieren sollte.

