12.3.2.Nr.20
§ 2d Abs. 2 und 3 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Umfasst ein Vertragspunkt der „Rückzahlungsvereinbarung“ mangels anderslautender Regelung sowohl das fortgezahlte Entgelt als auch die Ausbildungskosten selbst, ist jedoch nur die Entgeltfortzahlung betraglich präzisiert, ist die Vereinbarung mangels Vorweg-Transparenz zur Gänze nichtig.

