12.3.2.Nr.18
§ 2d Abs. 2 AVRAG
1. Der Grundsatz der Transparenz für die schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen für den Rückersatz von Ausbildungskosten iSd § 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG ist auf die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts übertragbar.

