12.3.2.Nr.17
§ 2d Abs. 3 Z 2 und 3 AVRAG
§ 879 ABGB
KollV Universitäten
1. Sieht eine Vereinbarung entgegen § 2d Abs. 3 Z 2 AVRAG die Rückzahlungsverpflichtung für jeden Monat um 2% vor (somit 1/50stel der Kosten) und nicht das (hier) gesetzliche 1/48stel, ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam und der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

