12.3.2.Nr.16
§ 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG
1. Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht, um die Transparenzanforderung des § 2d AVRAG zu erfüllen.

