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„Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ - OGH 26.2.2020, 9 ObA 124/19d

61. LfgOktober 2020

12.3.2.Nr.16

§ 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG

1. Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht, um die Transparenzanforderung des § 2d AVRAG zu erfüllen.

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