12.3.2.Nr.15
§ 2d Abs. 4 Z 3 und 5 AVRAG
§ 914 ABGB
1. Eine echte Karenzierung ist mit einer Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen, weil jede „Wiedereinstellung“ zwangsläufig eine vorherige Beendigung voraussetzt.

