12.3.2.Nr.9
§ 2d Abs. 4 Z 3 AVRAG
§ 15r MSchG
1. § 2d Abs. 4 AVRAG enthält eine taxative Aufzählung jener Fälle, in denen für den Arbeitnehmer keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten besteht.
12.3.2.Nr.9
§ 2d Abs. 4 Z 3 AVRAG
§ 15r MSchG
1. § 2d Abs. 4 AVRAG enthält eine taxative Aufzählung jener Fälle, in denen für den Arbeitnehmer keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten besteht.
