12.3.2.Nr.5
§ 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG
§ 879 ABGB
1. Der Zweck der in § 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG geforderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann nur darin liegen, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen.

