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Bloß allgemeine Rückzahlungsklausel - OGH 21.12.2011, 9 ObA 125/11i

35. LfgFebruar 2012

12.3.2.Nr.5

§ 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG
§ 879 ABGB

1. Der Zweck der in § 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG geforderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann nur darin liegen, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen.

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