12.3.2.Nr.4
§ 2d Abs. 1 AVRAG
1. Rückersatzvereinbarungen, die dem § 2d AVRAG unterliegen, sind unwirksam, wenn darin keine Aliquotierung der zurückzuzahlenden Ausbildungskosten vereinbart wurde.
12.3.2.Nr.4
§ 2d Abs. 1 AVRAG
1. Rückersatzvereinbarungen, die dem § 2d AVRAG unterliegen, sind unwirksam, wenn darin keine Aliquotierung der zurückzuzahlenden Ausbildungskosten vereinbart wurde.
