12.3.2.Nr.3
§ 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. Eine dem § 2d AVRAG unterliegende Rückzahlungsklausel ist zur Gänze unwirksam, wenn keine Aliquotierung des Rückzahlbetrages in der Vereinbarung festgelegt wird.
12.3.2.Nr.3
§ 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. Eine dem § 2d AVRAG unterliegende Rückzahlungsklausel ist zur Gänze unwirksam, wenn keine Aliquotierung des Rückzahlbetrages in der Vereinbarung festgelegt wird.
