12.3.2.Nr.6
§ 2d Abs. 2 AVRAG
1. Die Berücksichtigung des Gesetzeszwecks schriftlicher Rückzahlungsvereinbarungen bedeutet in Neufällen, wie schon der 9. Senat entschieden hat, dass aus der noch vor einer bestimmten Ausbildung abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat.

