12.3.1.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 1431 ABGB
§ 1432 ABGB
§ 2d Abs. 2 AVRAG
1. Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs. 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden.

