12.3.1.Nr.2
§ 1014 ABGB
§ 40 ÄrzteG
1. Gehört es zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eines Arbeitnehmers, sich einer bestimmten Berufsausbildung zu unterziehen, hat den damit verbundenen Aufwand nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 1014 ABGB der Arbeitgeber zu tragen.

