12.2.3.Nr.3
§ 1014 ABGB
§ 1041 ABGB
§ 273 ZPO
1. Stellt der Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gemäß § 1014 ABGB einen Aufwandersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
12.2.3.Nr.3
§ 1014 ABGB
§ 1041 ABGB
§ 273 ZPO
1. Stellt der Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gemäß § 1014 ABGB einen Aufwandersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
