12.2.3.Nr.2
§ 1014 ABGB
Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006
§ 102a KFG, § 6 Z 2 KonGeV
1. Arbeitnehmer, die eine auf ihre Person gemäß § 102a KFG ausgestellte und von ihnen selbst bezahlte Fahrerkarte dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Kosten der Fahrerkarte entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Zurverfügungstellung der Fahrerkarte zur gesamten fünfjährigen Gültigkeitsdauer;

