12.2.2.Nr.1
§ 3 ASchG
§ 68 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 ASchG
§ 12 Abs. 1, 3 BS-V
§ 137 ASVG
1. Aus den §§ 3 und 68 Abs. 4 ASchG ist abzuleiten, dass die Kosten für die Bildschirmbrille auf keinen Fall zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen und dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen.

