12.1.1.Nr.15
Pkt. C.1. KollV Arbeiter Güterbeförderungsgewerbe
1. Die Regelung des Punktes C.1. zweiter Satz KV spricht in den beiden Halbsätzen zwei Tatbestände an - einerseits eine Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort von mehr als drei Stunden, andererseits eine Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort von bis zu drei Stunden - und ordnet dafür jeweils Rechtsfolgen an.

