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Auch für die ersten 3 Stunden Fahrtätigkeit? - OGH 24.1.2023, 9 ObA 119/22y

69. LfgJuni 2023

12.1.1.Nr.15

Pkt. C.1. KollV Arbeiter Güterbeförderungsgewerbe

1. Die Regelung des Punktes C.1. zweiter Satz KV spricht in den beiden Halbsätzen zwei Tatbestände an - einerseits eine Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort von mehr als drei Stunden, andererseits eine Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort von bis zu drei Stunden - und ordnet dafür jeweils Rechtsfolgen an.

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