12.1.1.Nr.12
§ 905 ABGB
Art. XVI KollV Handelsangestellte
1. Fährt eine Filialbetreuerin vereinbarungsgemäß von ihrem Wohnsitz aus nach einem von ihr nach den jeweiligen Bedürfnissen festgelegten „Routenplan“ regelmäßig und ausschließlich die Filialen ihres Bezirks an, ohne in der Zentrale einen Arbeitsplatz zu haben, und verweilt sie dort vor Ort so lange, bis ihre Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der jeweiligen Filiale beendet sind, gelten die Gemeindegebiete jener Gemeinden im zugewiesenen Verkaufsbezirk, in denen die Arbeitgeberin eine Betriebsstätte unterhält, bzw. der örtliche Bereich im Umkreis von 12 Straßenkilometern von diesen Filialen als „Dienstort“ im Sinn des Art. XVI.1.b KV.

