12.1.1.Nr.10
§ 11 Abs. 2 ArbVG
§ 30 Abs. 2 ASVG
Abschnitt C Satz 2 Lohn- und Zulagenordnung Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe
1. Präzisiert der unmittelbar nach § 11 Abs 2 ArbVG geltende Kollektivvertrag für Zwecke der Tagesgelder, dass sie auch für Fahrtätigkeiten außerhalb des Dienstorts gebühren und als diesbezüglicher Dienstort die Anschrift maßgeblich ist, an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist, liegt keine Widersprüchlichkeit der Regelungen vor.

