12.1.1.Nr.9
§ 97 Abs. 1 Z 12 ArbVG
§ 4a KollV Angestellte EVU
§ 23 KollV Angestellte EVU
1. Schon nach dem EVU-KollV beginnt die Reise - wird sie von der Arbeitsstätte aus angetreten - mit dem Verlassen der Arbeitsstätte und beginnt bzw. endet sie in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung.

