12.1.1.Nr.8
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 20b AZG
Art. XVI Z 1 und 2, XVI C KollV Handelsangestellte
1. Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, eine vom Verständnis des in § 20b AZG verankerten Begriffs der Dienstreise abweichende Definition zu vereinbaren.

