11.14.1.Nr.13
§ 7i Abs 7 AVRAG, BGBl I 94/2014
§ 29 Abs. 4 LSD-BG
§ 31 Abs. 1 und 2 VStG
Art. 11 Abs. 2 B-VG
1. Die gegenüber dem VStG um vieles längere Strafbarkeitsverjährungsfrist ist bei Lohndumpingdelikten unerlässlich, weil die Mitwirkung der Beschuldigten erforderlich ist, um anhand der vorgelegten Lohnunterlagen eine etwaige Unterentlohnung berechnen zu können.

