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Strafbares Unterzahlungsverbot (Lohndumping) - Geringe Unterzahlungen? - VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0071

45. LfgJuni 2015

11.14.1.Nr.2

§ 7i Abs. 3 und 4 AVRAG (idF vor 2015)

1. Wurden 9 Arbeitnehmer über unterschiedliche Zeiträume (2 bis 52 ½ Stunden) hinsichtlich des kollektivvertraglichen Grundlohns zwischen 2,84% und 33,86% bzw. € 0,77 und € 43,11 unterentlohnt, lässt der Umstand mehrerer von der Unterentlohnung betroffener Arbeitnehmer das Verschulden des Arbeitgebers schon nach den Gesetzesmaterialien nicht mehr als geringfügig ansehen.

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