11.14.1.Nr.2
§ 7i Abs. 3 und 4 AVRAG (idF vor 2015)
1. Wurden 9 Arbeitnehmer über unterschiedliche Zeiträume (2 bis 52 ½ Stunden) hinsichtlich des kollektivvertraglichen Grundlohns zwischen 2,84% und 33,86% bzw. € 0,77 und € 43,11 unterentlohnt, lässt der Umstand mehrerer von der Unterentlohnung betroffener Arbeitnehmer das Verschulden des Arbeitgebers schon nach den Gesetzesmaterialien nicht mehr als geringfügig ansehen.

