11.14.1.Nr.1
§ 7i Abs. 3 und 4 AVRAG (idF vor 2015)
§ 7i Abs. 5 (idF 2015)
§ 19 Abs. 2 erster Satz VStG
1. Unbescholtenheit darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Täter nicht nur in Ansehung des § 7i Abs. 3 AVRAG unbescholten ist - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl. § 19 Abs. 2 erster Satz VStG) - , sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.

