11.13.6.Nr.6
§ 1438 ABGB
§ 391 Abs. 3 ZPO
1. Eine Schadenersatzforderung wird erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden zahlenmäßig bestimmt hat.
11.13.6.Nr.6
§ 1438 ABGB
§ 391 Abs. 3 ZPO
1. Eine Schadenersatzforderung wird erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden zahlenmäßig bestimmt hat.
