11.13.6.Nr.2
§ 78 GewO 1859
Pkte. 8 lit. a, 11 Arbeiter-KollV Hotellerie und Gastronomie
1. Da das Anrechnungsverbot für (individuell) vereinbarte Naturalleistungen auf den existenzsichernden Mindestlohn aus den Lohnregelungen des Kollektivvertrags und dem Zweck des Mindestlohns abgeleitet wird, muss eine Durchbrechung dann zulässig sein, wenn sie der Kollektivvertrag selbst vorsieht und zudem die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist.

