11.13.5.Nr.3
§ 903 Satz 3 ABGB
§ 82a lit. d erster Fall GewO 1859
§ 26 Z 2 erster Fall AngG
1. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt gemäß § 903 dritter Satz ABGB an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.

