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Fälligkeit - Nachfristende an Sonn- oder Feiertag? - OGH 10.4.2008, 9 ObA 44/08y

24. LfgJuni 2008

11.13.5.Nr.3

§ 903 Satz 3 ABGB
§ 82a lit. d erster Fall GewO 1859
§ 26 Z 2 erster Fall AngG

1. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt gemäß § 903 dritter Satz ABGB an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.

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