11.13.5.Nr.2
§ 27 Abs. 5 Z 2 AlVG
1. Bei geblockter Altersteilzeit haben die Parteien die Fälligkeit des Arbeitsentgelts für die die durchschnittliche Wochenstundenanzahl übersteigende Arbeitsleistung in die Freizeitphase verlagert.
11.13.5.Nr.2
§ 27 Abs. 5 Z 2 AlVG
1. Bei geblockter Altersteilzeit haben die Parteien die Fälligkeit des Arbeitsentgelts für die die durchschnittliche Wochenstundenanzahl übersteigende Arbeitsleistung in die Freizeitphase verlagert.
