11.13.4.Nr.6
§ 2b AMPFG
§ 863 ABGB
1. Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung.
11.13.4.Nr.6
§ 2b AMPFG
§ 863 ABGB
1. Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung.
