11.13.4.Nr.5
§ 863 ABGB
§ 879 ABGB
§ 1431 ABGB
1. Steht nach dem schriftlichen Dienstvertrag das realisierte Trinkgeld dem Dienstnehmer zu und existiert keine Vereinbarung unter der Belegschaft, dass Tischgeld an Mitarbeiter ohne Kundenkontakt (und daher ohne Möglichkeit, selbst Trinkgeld zu erhalten) verteilt werden soll, ist nicht zu beanstanden, dass die - dem Dienstvertrag widerstreitende - Einhebung eines Teils der Trinkgelder des Dienstnehmers (sog. „Tischgeld“) rechtsgrundlos erfolgte.

