11.13.3.Nr.6
§ 49a ASGG
§ 50 Abs. 1 ASGG
§ 61 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 ASGG
§ 1000 ABGB
§ 1333 Abs. 1 ABGB
§ 1435 ABGB
§ 1 AHG
1. Da § 61 Abs. 1 ASGG keinen endgültigen Entgeltanspruch schafft, hat der Leistungsempfänger bei rechtskräftiger Klagsabweisung - auf der bereicherungsrechtlichen Grundlage des § 1435 ABGB - den erhaltenen Geldbetrag wieder zurückzuzahlen, ohne dass dem Rückforderungsanspruch gutgläubiger Verbrauch eingewendet werden könnte.

