11.13.3.Nr.5
§ 49a erster und zweiter Satz ASGG
1. Bei Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis kann im Arbeitsgerichtsverfahren grds. ohne weitere Behauptungen der gesetzliche Zinssatz von 9,2% über dem nach Fälligkeit geltenden Basissatz begehrt werden.

